Förderverein Neue Wege e.V. - Fassung 6. November 2014
§ 1: Name und Sitz
(1)Der Verein führt den Namen
(2)Durch die Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form e.V.
(3)Der Verein hat seinen Sitz im Kreis Ebersberg.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, durch die Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten und die Unterstützung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts in ihrer Missionsarbeit im In- und Ausland.
§ 3: Vereinstätigkeit
Die Vereinstätigkeit besteht darin, die Gesellschaft und ihre verschiedenen Schichten über die Problematik der Dritten Welt, besonders in Ostafrika (Kenia, Äthiopien, Süd Sudan), zu informieren, so dass sie die Schwierigkeiten dort erkennen und dafür aufgeschlossen werden. Dadurch will der Verein zur Völkerverständigung in der „Einen Welt“ mit beitragen.
Der Satzungszweck wird auch insbesondere durch die Unterstützung von Missionsarbeit der katholischen Kirche in der sogenannten Dritten Welt, besonders in Ostafrika, erfüllt. Unter Missionsarbeit versteht man die allgemeine Wohlfahrtshilfe, insbesondere unter besonders verarmten Volksgruppen, die Förderung des Gesundheitswesens und der Erziehung, der Wasserversorgung und Ernährung, sowie Jugendarbeit und eine allgemeine Entwicklung und Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung.
Einen besonderen Platz in der Vereinstätigkeit hat die Fürsorge für bedürftige Personen, um die sich der Verein mittels der Unterstützung von behinderten Menschen, mobiler Krankenpflege und Ernährungsrehabilitationszentren kümmert.
Der Verein unterstützt die „Missionsgemeinschaft des heiligen Apostels Paulus und Maria, Mutter der Kirche“, eine von der katholischen Kirche in Kenia errichtete, kanonische öffentliche Vereinigung von Christen, sowie auch andere kirchliche Körperschaften, die mit dieser Gemeinschaft zusammen arbeiten, in ihrer Missionstätigkeit, besonders da, wo sie im Dienste der Kirche unter den Ärmsten wirken.
§ 4: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 6: Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7: Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 8: Eintritt der Mitglieder
(1)Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
(2)Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3)Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4)Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5)Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6)Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist unanfechtbar.
(7)Aufnahmeanspruch besteht nicht
§ 9: Austritt der Mitglieder
(1)Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein jederzeit berechtigt.
(2)Den Austritt hat das Mitglied dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
§ 10: Ausschluss der Mitglieder
(1)Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2)Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3)Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
(4)Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(5)Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6)Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7)Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 11: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (siehe § 12 und § 13 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (siehe § 14 bis § 18 der Satzung)
§ 12: Vorstand
(1)
(2)
(3)
(4)Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5)Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13: Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000 (m.W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14: Berufung der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal.
(2)Der Vorstand hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 15: Form der Berufung
(1)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
(2)Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) bezeichnen.
(3)Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 16: Beschlussfähigkeit
(1)Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2)Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3)Ist eine wegen Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. (§ 15, Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht)
(4)Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jeweils spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5)Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu erhalten.
(6)Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 17: Beschlussfassung
(1)Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2)Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3)Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4)Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich: die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5)Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins (§ 41 BGB) ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder und eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 18: Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1)Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(3)Jedes Versammlungsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19: Auflösung des Vereins
(1)Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2)Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).
(3)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Zwecke der § 3 der Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.